Muss ich mich als Gründer wirklich mit dem Thema Recht auseinandersetzen? Muss ich mich als Gründer wirklich um Versicherungsangelegenheiten kümmern? Ja – und heute behandeln wir den zweiten Teil dieser Beitragsreihe: Logo und Marke.
Stellen Sie sich vor: Sie haben Ihrem Gründungsvorhaben einen Namen gegeben, Werbefixi und eine GmbH gegründet, die Werbefixi GmbH. Sie selbst oder eine Agentur hat ein Logo entworfen, eine Website erstellt, vor allem aber: Die GmbH ist im Handelsregister eingetragen, sie haben ihre gesamten Geschäfts- und Marketingaktivitäten auf diesen Namen ausgerichtet, Hochglanzbroschüren mit Name und Logo versehen. Das alles hat viel Geld gekostet. Und nicht zuletzt: Sie haben sich unter dem Namen Werbefixi schon einen ersten Namen gemacht, Werbefixi beginnt sich zu etablieren.
Eines Tages steht der Briefträger vor Ihnen und übergibt Ihnen ein Einschreiben. Die Überraschung ist groß:
Betr.: Abmahnung wegen Verwendung der Marke “Werbefixi”
Sehr geehrte/r Frau/Herr [hier sehen Sie Ihren Namen],
hiermit zeige ich an, dass ich mit der Wahrnehmung der rechtlichen Interessen der Werbefix GmbH hinsichtlich der von Ihnen getätigten Verwendung der eingetragenen Wort- & Bildmarke “Werbefixi” beauftragt bin. Eine ordnungsgemäße Vollmacht habe ich Ihnen im Original in der Anlage beigefügt.
I) Inhaberschaft der Marke
Meine Mandantin ist die ausschließliche Inhaberin der beim Deutschen Patent- und Markenamt (DPMA) eingetragenen Wort- & Bildmarke “Werbefix” (Akz: 20121231) für bestimmte Waren oder/und Dienstleistungen der Klasse 35. Ich habe Ihnen dazu in der weiteren Anlage einen Auszug aus dem beim DPMA geführten Register beigefügt. In diesem Zusammenhang sind die zu Gunsten meiner Mandantin eingetragenen Dienstleistungen “Aktualisierung von Werbematerial” sowie “Dienstleistungen einer Werbeagentur” von besonderer Bedeutung. Meine Mandantin bietet diese Dienstleistungen seit Jahren unter anderem unter der Website www.werbefix.com an.
II) Verletzung des Markenrechts
- Nach § 14 Abs. 1 Markengesetz (MarkenG) ist ausschließlich der Markeninhaber berechtigt, die zu seinen Gunsten eingetragene Marke zu verwenden. Dritten ist es im geschäftlichen Verkehr untersagt, diese Marken ohne Zustimmung des Markeninhabers zu benutzen. Bei einer Zuwiderhandlung kann der Dritte durch den Markeninhaber gemäß § 14 Abs. 5 Satz 1 MarkenG auf Unterlassung in Anspruch genommen werden. Zudem ist er dem Markeninhaber zur Auskunft über den Umfang der Verwendungshandlungen und unter bestimmten Voraussetzungen zum Schadensersatz nach § 14 Abs. 6 Satz 1 MarkenG verpflichtet.
- Sie bieten auf der Website www.werbefixi.com, bei der jede einzelne Webseite die Überschrift “Werbefixi” trägt, unter anderem die Aktualisierung von Werbematerial und die Dienstleistungen einer Werbeagentur an. Sie sind namentlich im Impressum als Betreiber der Website geführt und auf den übrigen Webseiten als Leistungserbringer benannt.
- Meine Mandantin hat Ihnen keine Zustimmung zur Verwendung der Wort- & Bildmarke “Werbefixi” erteilt. Deswegen ist die von Ihnen getätigte Verwendung als Markenrechtsverletzung zu qualifizieren. Diese Einschätzung beruht auf den Umständen, dass die Form der Kennzeichnung der von Ihnen angebotenen Dienstleistungen sowie der Wortlaut der verwendeten Domain nahezu identisch mit der eingetragenen Marke meiner Mandantin und die angebotenen Dienstleistungen zumindest hochgradig ähnlich mit den zu Gunsten meiner Mandantin eingetragenen Dienstleistungen sind. Deshalb besteht bei der von Ihnen getätigten Art und Weise des geschäftlichen Auftretens die Gefahr der Verwechslung mit der bezeichneten Wort- und Bildmarke meiner Mandantin.
- Ferner erlaube ich mir den Hinweis, dass die vorsätzliche Markenrechtsverletzung gemäß § 143 Abs. 1 Nr. 1 MarkenG eine Straftat darstellt, die mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder Geldstrafe geahndet wird. Eine gewerbsmäßige Markenrechtsverletzung, wie Sie bei Ihnen im Raum steht, wird sogar mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe bestraft.
III) Rechtsfolge
- Zur Vermeidung eines gerichtlichen Unterlassungsverfahrens fordert meine Mandantin Sie auf, das monierte Geschäftsgebaren vor allem unter der Website www.werbefixi.com unverzüglich zu ändern und eine durch ein Vertragsstrafeversprechen gesicherte Unterlassungserklärung bis zum Mittwoch, den 31.01.2018, 23:59 Uhr, abzugeben. Sie können dazu wahlweise die in der Anlage beigefügte Unterlassungserklärung verwenden oder eine eigene Unterlassungserklärung nebst Vertragsstrafeversprechen entwerfen. Eine Fristverlängerung kann grundsätzlich wegen der Eilbedürftigkeit bei markenrechtlichen Auseinandersetzungen nicht gewährt werden. Nach ständiger Rechtsprechung des BGH begründet bereits ein einmaliger Verstoß gegen das Markenrecht unseren Unterlassungsanspruch, ohne dass es auf das nachfolgende Verhalten Ihrerseits ankommt. Sollten Sie die Abgabe der strafbewehrten Unterlassungserklärung innerhalb der angeführten Frist ablehnen oder unterlassen, dann werde ich den mir bereits von meiner Mandantin erteilten Auftrag ausführen und ohne weitere Ankündigung den Anspruch meiner Mandantin in einem einstweiligen Verfügungsverfahren und nachfolgend gegebenenfalls in einem Hauptsacheverfahren verfolgen. Die Mitteilung, dass bloß das monierte Geschäftsgebaren geändert wird oder/und die Website www.werbefixi.com angepasst wird, sind nicht ausreichend. Des Weiteren genügen die Übernahme einer Unterlassungsverpflichtung ohne Vertragsstrafe oder die Übersendung der Unterlassungserklärung nur per Telefax nicht. Sie werden den Forderungen meiner Mandantin nur gerecht, wenn Sie die Unterlassungserklärung im Original mit der rechtsverbindlichen Unterschrift in Übereinstimmung mit dem Eintrag im örtlichen Gewerbeverzeichnis ggf. nebst Firmenstempel an mich übermitteln.
- Ferner haben Sie Ersatz der für die Rechtsverfolgung getätigten Aufwendungen zu leisten. Der Werbefix GmbH sind durch außergerichtliche, anwaltliche Tätigkeiten Rechtsanwaltskosten in Höhe von 911,80 EUR entstanden. Der Berechnung liegt ein Gegenstandswert von 25.000 EUR sowie eine 1,3 Geschäftsgebühr (§ 2 Abs. 2 RVG, VV RVG 2.400) zuzüglich einer Auslagenpauschale von 20 EUR für Post und Telekommunikation (§ 2 Abs. 2 RVG, VV RVG 7.002) zu Grunde. Ich erwarte die Überweisung des bezeichneten Betrages in Höhe von 911,80 EUR unter Angabe meines Zeichens als Verwendungszweck auf ein auf dem Deckblatt angegebenes Geschäftskonto unter Verwendung ausschließlich des Namens des Unterzeichners. Ich sehe dem Eingang des angeführten Geldbetrages auf einem unserer Geschäftskonten bis Mittwoch, den 31.01.2018, entgegen. Sollte der angeführte Geldbetrag in Höhe von 911,80 EUR nicht bis zum angegebenen Termin auf einem unserer Geschäftskonten eingegangen sein, dann werde ich den mir bereits von meiner Mandantin erteilten Auftrag ausführen und diesen Geldbetrag ohne weitere Ankündigung auf dem Klageweg beitreiben.
Mit freundlichen Grüßen
Dr. Marke Recht
-Rechtsanwalt-
Anlagen

Was nun? Sie haben inmitten des Gründungsprozesses wahrlich andere Probleme als nun sich auch noch mit einem Rechtsstreit herumzuschlagen.
Die Frage welche sich in diesem Zusammenhang allgemein stellt lautet deshalb: Wäre das zu vermeiden gewesen? Ja – oder zumindest hätte man sich ein wenig absichern können.
Damit wären wir beim Markenrecht. Logo und Firma – und alles Mögliche mehr – können als Marke geschützt werden.
Was kann man genau schützen lassen?
Ein Blick ins Gesetz erleichtert die Rechtsfindung: „Als Marke können alle Zeichen, insbesondere Wörter einschließlich Personennamen, Abbildungen, Buchstaben, Zahlen, Hörzeichen, dreidimensionale Gestaltungen einschließlich der Form einer Ware oder ihrer Verpackung sowie sonstige Aufmachungen einschließlich Farben und Farbzusammenstellungen geschützt werden, die geeignet sind, Waren oder Dienstleistungen eines Unternehmens von denjenigen anderer Unternehmen zu unterscheiden.“ (§ 3 Abs. 1 Markengesetz)
Wie funktioniert das Schutzverfahren, wie kann ich ganz konkret meine Marke schützen lassen?
Für einen deutschlandweiten Schutz ist das Deutsche Patent- und Markenamt (DPMA) in München zuständig, welches Sie im Vorfeld berät, Ihren Antrag prüft, Ihre Marke einträgt und den Schutz bei Bedarf verlängert. Daneben gibt es bundesweit sog. Patentinformationszentren die als Anlaufstelle dienen und Sie umfassend im Bereich gewerbliche Schutzrechte des geistigen Eigentums unterstützen.
Möchten Sie Ihre Marke europaweit schützen lassen, so ist zuständige Stelle das Amt der Europäischen Union für geistiges Eigentum (EUIPO) im spanischen Alicante. Die “Unionsmarke” ermöglicht einen einheitlichen Schutz für alle Mitgliedstaaten der Europäischen Union.
Wenn es noch weiter hinausgehen soll, so kann eine Marke in ein internationales Register eingetragen werden. Der Antrag auf internationale Registrierung ist über das DPMA an die Weltorganisation für geistiges Eigentum (WIPO) zu stellen.
Wie lange ist die Schutzdauer einer Marke?
Die Schutzdauer einer eingetragenen Marke beginnt mit dem Anmeldetag. Sie endet nach zehn Jahren und kann um jeweils zehn Jahre verlängert werden. Durch die zwingend notwendige Recherchen im Vorfeld sowie die anschließende Eintragung von Logo und Firma als Marke verringern Sie das Risiko, dass Sie Namen und Logos benutzen die schon benutzt werden und die mit Ihrem Unternehmensnamen und Unternehmenslogo verwechselt werden können. Sollte Sie dann ein Anwaltsschreiben erreichen, können Sie zumindest gelassener reagieren und auf das Markenrecht verweisen, welches Sie schützt.
Bald folgen die weiteren Teile zur Beitragsreihe “Recht und Versicherung für Gründerinnen und Gründer”.