Steuern sind auch für diejenigen, die nicht selbstständig tätig sind, ein unangenehmes Thema. Welche Steuern muss ich überhaupt zahlen? Welche Steuern muss ich angeben? Und gibt es Unterschiede je nach Ausmaß des Unternehmens? All diese Frage werden wir in diesem Beitrag beantworten. Und keine Sorge, ganz so kompliziert ist das Ganze nicht.

Schritt 3: Einkommenssteuer, Umsatzsteuer und Kleinunternehmer

Die meisten Gründer wollen sich nicht mit dem leidigen Thema Steuern befassen. Aber sofern man auch hier wieder einige Grenzen beachtet, ist alles recht überschaubar und man kann es ganz gut selbst regeln. Nicht immer ist es nötig, sofort einen teuren Steuerberater zu Rate zu ziehe. Wichtig ist es vor allem, den Unterschied zwischen Einkommenssteuer und Umsatzsteuer zu verstehen.

Für die Einschätzung, welche Steuern man bezahlen muss, sind wiederum die Angaben im Fragebogen zur steuerlichen Erfassung wichtig, den man mit der Meldung beim Finanzamt ausfüllt. Darin wird man aufgefordert, seinen jährlichen Gewinn (=Einkommen) und seinen jährlichen Umsatz zu schätzen.

Bei der Umsatzsteuer kann Entwarnung gegeben werden. Hier gibt es speziell für nebenberufliche Selbstständige, die nicht sehr viele Einnahmen erzielen, die sogenannte „Kleinunternehmerregelung“. Sofern man im Gründungsjahr nicht mehr als 17.500,- Euro Brutto-Umsatz erzielt, kann man diese Regelung in Anspruch nehmen und ist von der Umsatzsteuer befreit, muss somit auch keine monatlichen Umsatzsteuervoranmeldungen machen. Wenn man keine hohen Investitions- oder Betriebskosten hat, ist der Kleinunternehmerstatus durchaus von Vorteil.

Rechenbeispiel
Ein freiberuflich Selbstständiger schätz den monatlichen Umsatz im Gründungsjahr auf 1.200 € plus 19% Mehrwertsteuer. Auf das Jahr hochgerechnet ergibt sich ein Gesamtumsatz von 17.136 €. Damit kann er die Kleinunternehmerregelung in Anspruch nehmen. Ein anderer kalkuliert mit 1.400 € Umsatz pro Monat plus 19% Mehrwertsteuer. Daraus ergibt sich ein Jahresumsatz von 19.992€ (somit fällt er aus der Kleinunternehmerregelung raus).

Ein Kleinunternehmer muss auf seinen Rechnungen auf seinen Status hinweisen. Das heißt, man weist den Betrag rein netto aus und nimmt einen entsprechenden Satz auf (z.B. „Als Kleinunternehmer im Sinne von § 19 Abs. 1 UStG wird Umsatzsteuer nicht berechnet.“).

Übrigens: Wer die 17.500 € entgegen seiner Schätzung überschreitet, wird NICHT verpflichtet, nachträglich die Umsatzsteuer anzuwenden. Allerdings kann er dann im Folgejahr die Kleinunternehmerregelung nicht in Anspruch nehmen.

Hartnäckig hält sich der Irrglaube, dass das „Kleinunternehmen“ eine Rechtsform sei. Das ist nicht der Fall. Die Kleinunternehmerregelung ist ein rein umsatzsteuerlicher Begriff und kann unabhängig von der Rechtsform in Anspruch genommen werden.

Auch in Bezug auf die Einkommenssteuer kann für „Geringverdiener“ Entwarnung gegeben werden. Zwar ist man als Selbstständiger einkommenssteuerpflichtig und muss zwingend im Folgejahr eine Steuererklärung abgeben. Das heißt aber nicht, dass man automatisch Einkommenssteuer zahlt. Denn jeder hat einen Grundfreibetrag, auf den kein Cent Einkommenssteuer anfällt und der im (nebenberuflichen) Gründungsjahr meistens nicht überschritten wird: 9.168,- Euro (Stand 2019)  darf man jährlich an Einkommen (Gewinn, nicht Umsatz!) erzielen, ohne Einkommenssteuern zu zahlen. Sollte man im Laufe des Jahres feststellen, dass man diesen Betrag doch überschreitet, kann man gut mit Hilfe des Einkommensteuerrechners den voraussichtlichen Steuerbetrag berechnen und in seinen Finanzplanung einkalkulieren.

Übrigens kommen Einzelunternehmer, freiberuflich Tätige und auch Personengesellschaften auf diesen steuerlich relevanten Gewinn, in dem sie eine einfache Einnahmen-Überschuss-Rechnung durchführen, sie müssen also keine doppelte Buchführung machen.

Andere Steuern (z.B. Gewerbesteuer) kann man bei der nebenberuflichen Gründung erst einmal außer Acht lassen, da diese erst bei wesentlich höheren Gewinn-Beträgen relevant werden.

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